Allgemeine Einkaufsbedingungen f?r PUR-NPM & PUR (WILO SE & TOCHTERGESELLSCHAFTEN)
?1 Allgemeines
(1) Allein ma?geblich f?r die Rechtsbeziehungen zwischen der WILO SE ODER DEREN
TOCHTERGESELLSCHAFTEN (vgl. auch Anlage "Tochtergesellschaften der WILO SE , nachfolgend WILO
genannt) und dem Vertragspartner ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschlie?lich der Allgemeinen
Einkaufsbedingungen von WILO. Hierin sind alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand wiedergegeben. M?ndliche Zusagen des Vertragspartners vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und m?ndliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdr?cklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Erg?nzungen und
Ab?nderungen der getroffenen Vereinbarungen einschlie?lich dieser Gesch?ftsbedingungen bed?rfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Gesch?ftsf?hrern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des
Vertragspartner grunds?tzlich nicht berechtigt, hiervon abweichende m?ndliche Abreden zu treffen; Ausnahmen hiervon k?nnen zwischen den beiden Parteien schriftlich vereinbart werde. Zur Wahrung der Schriftform gen?gt die ?bermittlung per Telefax, qualifizierter email (elektronische Signatur), per DF? (Datenfern?bertragung z.B. via
Modem, ISDN, Datex-P usw.), per EDI (Electronic Data/Document Interchange (elektron. Datenaustausch)); im
?brigen ist die telekommunikative ?bermittlung nicht ausreichend.
(2) Angaben des Vertragspartners von WILO zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte,
Ma?e, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen von WILO
derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind insoweit ma?geblich, als sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck sowie eine genaue ?bereinstimmung voraussetzen. Diesbez?glich sind sie garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sowie Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder
Leistung. Handels?bliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind nur mit vorheriger Anzeige und vorheriger Zustimmung durch WILO zul?ssig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeintr?chtigen.
(3) Soweit Bestellungen oder Auftr?ge von WILO nicht ausdr?cklich eine Bindungsfrist enthalten, h?lt sich WILO
hieran eine Woche nach dem Datum der Bestellung gebunden. Ma?geblich f?r die rechtzeitige Annahme seitens des Vertragspartners von WILO ist der Zugang der Annahmeerkl?rung bei WILO.
(4) WILO ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche
Mitteilung mit einer Frist von mindestens 3 Werktagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ?ndern. Gleiches gilt f?r ?nderungen von standardisierten Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen
Produktionsprozesses des Vertragspartner ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden k?nnen, wobei in diesen F?llen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 7 Werktage betr?gt.
WILO wird dem Vertragspartner die jeweils durch die ?nderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten nur dann erstatten, sofern dies gesondert vorher schriftlich vereinbart worden ist.
Haben solche ?nderungen, die auf Veranlassung von WILO erfolgt sind, Lieferverz?gerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Gesch?ftsbetrieb des Vertragspartners mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der urspr?nglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Hiervon ausdr?cklich unber?hrt bleibt der Fall des Lieferverzuges nebst den hieraus resultierenden individualvertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Folgen. Der Vertragspartner wird WILO die von ihm bei sorgf?ltiger Einsch?tzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverz?gerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gem?? Satz 1 oder Satz 2 schriftlich anzeigen.
(5) WILO ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erkl?rung unter Angabe des Grundes zu k?ndigen, wenn WILO die bestellten Produkte in ihrem Gesch?ftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umst?nden nicht mehr verwenden kann. Dem Vertragspartner wird seitens WILO in diesem Fall die von ihm erbrachte, nachgewiesene Teilleistung zum Selbstkostenpreis ( Open-book-Grundsatz ) verg?tet.
(6) Der Liefer- und Leistungsumfang einschlie?lich aller eventuell erforderlichen Zeichnungen (CAD-Format) und aller einzureichenden CE-/Konformit?tserkl?rungen, Dokumentationen und sonstiger Unterlagen, sowie alle notwendigen Termine werden seitens des Vertragspartners mit der Projektleitung von WILO besprochen. Seitens des Vertragspartners, Dienstleisters oder sonstigen Vertragspartners von WILO (inklusive aller von Seiten der